Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Leistung der TD & TP Pro Climate Plus S.R.L.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 
(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung für Lieferungen und Leistungen (u.a. Consulting, Solutions, Offset) der der TD & TP Pro Climate Plus S.R.L. jeweils Calle Italia 11, 23000 Bavaro gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht aber gegenüber Verbrauchern. Die AGB sind wirksam für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Pro Climate Plus SRL werden nachfolgend auch jeweils als „PCP“ bezeichnet. 

(2)Für die Dienstleistungen Offset von PCP gelten ergänzend die besonderen Bedingungen Offset am Ende dieser AGB. 

(3)Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bestimmungen oder abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch nicht, wenn PCP in Kenntnis der abweichenden Bestimmungen eine Leistung erbringt, es sei denn PCP hat der Abweichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 

(4)Auch für den Fall, dass ein Vertrag online oder durch das Installieren und/oder den Gebrauch von durch PCP zur Verfügung gestellter Software geschlossen wird (vgl. § 2 Abs. 2 dieser AGB), erklärt sich der Auftraggeber mit diesen AGB einverstanden und erkennt diese ohne Einschränkung verbindlich an; soweit für die Nutzung der Software bzw. des Softwareservice gesonderte Bedingungen durch PCP in den Vertragsschluss einbezogen werden, gelten diese vorrangig. Andernfalls ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software zu installieren oder zu verwenden. 

(5)Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen sind die Mitarbeiter von PCP nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB oder dem Vertrag abweichen.

§ 2 Vertragsschluss 
(1)Der Vertrag kommt mit der Gegenzeichnung des unterzeichneten PCP Angebots durch den Auftraggeber oder eine sonstige zweiseitige Vertragsvereinbarung der Vertragsparteien zustande.

(2) Stand Oktober 2022 Für den Fall einer vom Angebot abweichenden Bestellung durch den Auftraggeber wird die Bestellung nur bindend, wenn PCP die Bestellung schriftlich bestätigt hat oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 

(3)Ein Vertragsschluss für bestimmte Leistungen kann auch online auf der Website von PCP nach einer Registrierung für die PCP Software erfolgen. Aufträge, die ein Auftraggeber nur im Entwurf eingibt und speichert, sind für beide Seiten unverbindlich, solange keine finale Beauftragung erfolgt. Entwürfe können seitens PCP ohne Zustimmung des Auftraggebers gelöscht werden, wenn diese länger als 30 Tage ohne weitere Beauftragung an PCP im System angelegt sind.
(4)Sofern ein Auftraggeber selbst Aufträge für Endkunden oder sonstige Dritte anlegt, kommt dadurch kein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen PCP und dem Endkunden zustande. PCP führt seine Dienstleistung ausschließlich im Auftrag des vertraglichen Auftraggebers aus, es sei denn es ist etwas anderes explizit vereinbart. Entsprechend erfolgt die Abrechnung der CO2 Kompensationsaufträge ausschließlich zwischen PCP und dem Auftraggeber. 

§ 3 Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten 

(1)Umfang und Art der von PCP zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem unterzeichneten Angebot in Verbindung mit der dem Angebot anhängenden Leistungsbeschreibung. Änderungen sind nur einvernehmlich möglich; es gilt das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 5. 

(2)Die Leistungspflicht von PCP besteht vorbehaltlich der erfüllten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt gegenüber PCP die Richtigkeit der von ihm gelieferten bzw. eingegebenen Daten sicher. PCP kann die Richtigkeit der überlassenen Daten nicht überprüfen. Jegliche Haftung von PCP für Ergebnisse, die sich aufgrund von falsch gelieferten bzw. eingegebenen Daten ergeben, ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

(3) PCP ist berechtigt, Unteraufträge an verbundene Unternehmen und an Subunternehmer zu vergeben. 

§ 4 Leistungsfristen, Verzug der Leistung und Haftung für Verzug 

(1)Die im Vertrag genannten Leistungstermine gelten, sofern sie nicht in dem Vertrag ausdrücklich als fix und verbindlich gekennzeichnet sind, nur näherungsweise. PCP gerät immer erst nach einer Mahnung des Auftraggebers in Verzug, auch wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist. 

(2)Die Einhaltung von festen Lieferterminen setzt die vereinbarte oder nach Art der Leistung üblicherweise erforderliche rechtzeitige Mitwirkung und Lieferung von Unterlagen und Informationen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Termine angemessen. Der Auftraggeber trägt jeglichen  Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Leistungen infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. 

(3)Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf höhere Gewalt, verlängern sich die Fristen angemessen. Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. 

§ 5. Vergütung, Steuern und Haftung für Zahlungsverzug 

(1)Die jeweilige Vergütung für die Leistungen von PCP richtet sich nach der Einzelbeauftragung. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, ab Lieferort, Sitz von PCP. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro  Etwaige Quellensteuern, Einfuhrabgaben, Abgaben und Zölle, für Leistungen von PCP gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, Steuern von der nach diesen Bedingungen zu zahlenden Vergütung abzuziehen, oder einzubehalten, so ist die hierunter zu zahlende Vergütung so zu erhöhen, dass nach Vornahme aller nötigen Abzüge und/oder Einbehalte PCP einen Betrag erhält, der dem Betrag entspricht, den PCP ohne diese Abzüge oder Einbehalte erhalten hätte. 

(2)Spesen und Reisekosten sind in der Vergütung nicht enthalten, sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. 

(3)Soweit nicht anders vereinbart werden technischer Support und Beratung gesondert berechnet. 

(4)Die Zahlung der Rechnung erfolgt bargeldlos auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten. Rechnungen von PCP sind jeweils spätestens 15 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung ohne Abzug fällig. PCP ist berechtigt Zahlungen auf die ältesten fälligen Forderungen von PCP gegenüber dem Auftraggeber zu verrechnen. 

(5)Mehrere CO2 Kompensationsaufträge werden grundsätzlich monatlich gemeinsam abgerechnet. PCP behält sich abweichend davon in seinem Ermessen das Recht vor, im Fall von sehr geringen (bis 50 €) oder sehr hohen Auftragswerten jeweils einzeln abzurechnen. Eine Abrechnung erfolgt in jedem Fall spätestens im Dezember jeden Jahres. 

(6)Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, so fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe auf den jeweils offenen Betrag an. 

(7)Kommt der Auftraggeber trotz Mahnungen mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug oder liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers spürbar beeinträchtigen, z.B. Antrag auf Eröffnung des Vergleichs– oder Insolvenzverfahrens, so ist PCP berechtigt, etwaige weitere Leistungen, zu denen sich PCP verpflichtet hat, vorläufig einzustellen, sämtliche offenen Beträge sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen nur noch gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen. 

§ 6. Geistiges Eigentum 

(1)Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an Leistungen und Services von PCP verbleiben bei PCP. Dies betrifft insbesondere zur Verfügung gestellte Software, Know-How, schriftliche oder elektronische Informationsmaterialien, Marketingunterlagen, Logos, Labels sowie mediale Erzeugnisse und alle anderen vergleichbaren Wertschöpfungen von PCP. 

(2)Nutzungsrechte des Auftraggebers richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Vereinbarung der Parteien und nach Maßgabe dieser AGB.

(3)Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonst der Identifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 

§ 7 Software-Services und Nutzungsrechte 

(1) PCP stellt Software bzw. Software-Service – sofern nicht abweichend vereinbart – in der jeweils aktuell von PCP freigegebenen Softwareversion (im Folgenden einheitlich: „Software“) im Verfügungsbereich von PCP (ab Schnittstelle Rechenzentrum zum Internet) zur Nutzung durch den Auftraggeber über das Internet bereit (Software as a Service- bzw. CloudService-Modell). Der Leistungsumfang, die Beschaffenheit, der Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; bei Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch PCP bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Darüberhinausgehende Leistungen, etwa die Entwicklung kundenindividueller Lösungen oder erforderliche Anpassungen, bedürfen eines gesonderten Vertrages. Insbesondere eine etwaige Integration von Software in die Systeme und / oder Softwareumgebung des Auftraggebers, oder eine direkte Integration in die Website des Auftraggebers zur Nutzung durch Endnutzer erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung in der jeweiligen Einzelbeauftragung. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten Softwareumgebung sowie beispielsweise einer ausreichenden Anbindung an das Internet liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. PCP gewährleistet keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Software. Bei im Verantwortungsbereich von PCP begründeten Unterbrechungen der Erreichbarkeit wird PCP alle technisch und wirtschaftlich sinnvollen Bemühungen unternehmen, die Erreichbarkeit zeitnah wiederherzustellen. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit der Leistungen zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln; eine mangelnde Verfügbarkeit der Software von kumuliert bis zu 5 vollen Tagen pro Vertragsjahr gilt als noch unerhebliche Tauglichkeitsminderung. Die verschuldensunabhängige Haftung von PCP wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. 

(2)Der Auftraggeber darf bei entsprechender Einzelbeauftragung (§ 2) nach Freischaltung bzw. sofern vereinbart mit der vollständigen Zahlung sämtlicher Gebühren während der Laufzeit des Vertrages auf die Software über das Internet zugreifen und mittels eines Browsers oder – sofern Leistungsbestandteil – einer anderen geeigneten Anwendung (z.B. mobile „App“) die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Die Software darf nur durch den Auftraggeber bzw. die ggf. vereinbarte Höchstzahl von Nutzern und nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken verwendet werden. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software selbst oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Auftraggeber nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von PCP. 

(3)Der Auftraggeber darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. Der Auftraggeber hat geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe Dritter zu treffen. Insbesondere sind Zugangsdaten geheim zu halten. Der Auftraggeber hat zudem sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, welche die Stabilität der von PCP für den Betrieb der Software verwendeten Infrastruktur unangemessen belasten, insbesondere die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sowie die Durchführung von Load-Tests, etc.. 

(4) PCP ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Software darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 

(5)Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Auftraggeber PCP auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen. 

(6) PCP kann die Zugangsberechtigung des Auftraggebers widerrufen und / oder den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann PCP den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. PCP hat dem Auftraggeber vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann PCP nur für eine angemessene Frist, maximal drei Monate, aufrechterhalten. 

(7)Der Anspruch von PCP auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 

(8)Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat. 

(9)Vor dem Hintergrund, dass von PCP als Software-as-a-Service-Leistung zugänglich gemachte Software einem dynamischen Entwicklungsprozess unterliegt, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass während der Vertragslaufzeit ggf. neue Services hinzukommen und bestehende Services modifiziert werden können. PCP wird den Auftraggeber über aktualisierte Versionen und relevante Anpassungen informieren. Berechtigte Nutzungsinteressen des Auftraggebers werden berücksichtigt. PCP wird den Auftraggeber über aktualisierte Versionen und relevante Anpassungen informieren. Berechtigte Nutzungsinteresse des Auftraggebers werden berücksichtigt. 

(10) Es wird vorsorglich klargestellt, dass der Auftraggeber bei Vertragsende nicht mehr berechtigt ist, die Software zu nutzen bzw. auf diese zuzugreifen. 

§ 8 Allgemeine Haftung auf Schadensersatz 

(1) PCP haftet gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung – nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn und Finanzierungskosten. 

(2)Dieser Haftungsausschluss gemäß Ziffer 8.1 gilt nicht im Fall von a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, b) Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, c) Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie d) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Darüber hinaus haftet PCP nach den gesetzlichen Bestimmungen auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

(3)Soweit PCP  nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, ist die Haftung von PCP bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. 

(4)Soweit die Haftung nach dieser Ziffer 8 ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter, Organe und sonstigen Mitarbeitern des PCP sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 

(5)Die Verjährung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 

(6)Soweit nicht vertraglich schriftlich anderweitig geregelt, haftet PCP aus dem Vertrag lediglich gegenüber dem Auftraggeber und ggf. einem schriftlich im Vertrag namentlich aufgeführten Dritten. Eine Haftung gegenüber sonstigen Dritten ist mit Ausnahme der Haftung aus Delikt ausgeschlossen. § 9 Die Haftung für Offsetleistungen Die Haftung von PCP hinsichtlich Offsetleistungen ist in den §§ 14–17 geregelt. 

§ 10 Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

(1)Die Laufzeit des jeweiligen Vertrages richtet sich nach der Einzelbeauftragung. Sofern in der Einzelbeauftragung nicht anders geregelt, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um den in der Einzelbeauftragung angegebenen Zeitraum, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung von einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Sofern in der Einzelbeauftragung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vorgesehen ist, verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht unter Einhaltung von einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. 

(2)Unbefristete Verträge können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

(3)Die Kündigung bedarf der Schriftform. 

(4) PCP wird, soweit in der Einzelbeauftragung die Erstellung und Überlassung von Unterlagen vereinbart wurde, diese dem Auftraggeber spätestens bei Beendigung des Vertrages unaufgefordert übergeben, bei außerordentlicher Kündigung im jeweils vorhandenen Fertigstellungsstand. 

§ 11 Geheimhaltung und Nennung als Kundenreferenz, Aufnahme in Datenbanken 

(1)Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages erlangten betriebsinternen technischen und kaufmännischen (z. B. Preise, Kosten u. ä.) Informationen einschließlich solcher Informationen, die im Rahmen der Nutzung von Services ausgetauscht oder zugänglich werden und/oder im Rahmen von Zugriffsmöglichkeiten auf Services erhalten werden (nachfolgend zusammen als „Informationen" bezeichnet) nur für die Zwecke und im Rahmen der Bestimmungen dieser AGB zu verwenden, sie im Übrigen jedoch vertraulich zu behandeln und Dritten ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch die jeweils andere Partei nicht zugänglich zu machen. 

(2)Die vorstehenden Verpflichtungen entfallen für solche Informationen, für welche die empfangende Partei nachweist, dass sie
(a) vor dem Empfang hiervon Kenntnis hatte; oder
(b) der Öffentlichkeit vor dem Empfang zugänglich waren, oder
(c) der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass sie hierfür verantwortlich war, oder
(d) ihr zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht worden sind, oder
(e) von der empfangenden Partei bereits unabhängig entwickelt worden sind, wobei die unabhängige Entwicklung schriftlich nachzuweisen ist. 

(3)Die vorstehenden Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten nach Beendigung eines Vertrages fort. 

(4)Der Auftraggeber räumt PCP das widerrufliche Recht ein, vom Auftraggeber anlässlich der Nutzung von Services erlangte Aktivitäts- und Emissionsdaten in anonymisierter Form auch über das Ende des Vertrages zu nutzen, insbesondere in PCP Datenbanken aufzunehmen und auch kommerziell zu verwerten. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die datenschutzrechtlichen Pflichten von PCP unter diesen AGB im Übrigen unberührt bleiben. 

(5)Weiter räumt der Auftraggeber PCP das Recht ein, den Auftraggeber in die PCP Kundenreferenzlisten aufzunehmen und den Auftraggeber als Referenz zu benennen. Zu diesem Zweck räumt der Auftraggeber PCP ein einfaches Nutzungsrecht am Firmennamen und -logo des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber kann dieses Recht jederzeit gegenüber PCP mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 

§ 12 Datenschutz

(1)Soweit PCP auf personenbezogene Daten des Auftraggebers oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird PCP ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. PCP wird Weisungen des Auftraggebers für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Auftraggeber trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Auftraggeber wird mit PCP die Details für den Umgang von PCP mit den Daten des Auftraggebers nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen vereinbaren. 

(2)Der Auftraggeber bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag personenbezogene Daten (einschließlich Erhebung und Nutzung), so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes PCP von Ansprüchen Dritter frei.

(3)Für das Verhältnis zwischen PCP und dem Auftraggeber gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Auftraggeber, außer soweit PCP etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme von PCP durch die betroffene Person. PCP wird den Auftraggeber im Rahmen seiner Pflichten unterstützen. 

(4) PCP gewährleistet, dass Daten des Auftraggebers ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden, soweit nicht abweichend vereinbart. 

§ 13 Schlussbestimmungen 

(1)Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von PCP ist, soweit in der jeweiligen Einzelbeauftragung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz von PCP. 

(2)Sämtliche Kommunikation durch PCP gegenüber dem Auftraggeber erfolgt, soweit gesetzlich zulässig, auf elektronischem Weg. PCP behält sich das Recht vor in Einzelfällen eine andere Form, z.B. die Schriftform zu wählen. 

(3)Für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und PCP gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts. 

(4)Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, der Sitz von PCP. 

(5)Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame individualvertragliche Bestimmungen durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu einer solchen Regelung soll anstelle einer unwirksamen Bedingung eine solche gelten die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages. Unwirksame AGBBestimmungen werden durch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ersetzt.

(6)Änderungen und Ergänzungen zu der jeweiligen Einzelbeauftragung sind nur wirksam, wenn sie von beiden Parteien (PCP und Auftraggeber) ausdrücklich vereinbart wurden; es gilt die Regelung des § 1 Abs. 5. 

(7) PCP behält sich die jederzeitige und ohne Angabe von Gründen mögliche Änderung der Bestimmungen seiner allgemeinen und speziellen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vor. PCP wird dem Auftraggeber die Änderung der Geschäftsbedingungen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderungen per E-Mail mitteilen. Die Änderungen gelten als angenommen, soweit der Auftraggeber den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. PCP weist den Auftraggebern in seiner Benachrichtigungs-E-Mail gesondert auf die Sechs Wochenfrist und die rechtlichen Folgen der Annahme bei fehlendem Widerspruch hin

II. Sonderbedingungen Offset
Ergänzend zu den §§ 1–13 der AGB gelten für den Bereich Offset die folgenden Bestimmungen: 

§ 14 Vertragsgegenstand bei Offset Dienstleistungen 

(1) PCP bietet per Einzelvertrag (§ 2) seinen Auftraggebern auf Basis eines Dienstvertrages den Ausgleich von CO2-Emissionen des Auftraggebers bzw. von dessen Endkunden an, die sog. CO2-Kompensation (Offset). CO2-Zertifikate gemäß diesen AGB sind verifizierbare Emissionsreduktionen aus geprüften Klimaschutzprojekten des freiwilligen Emissionshandels (Voluntary Markets).
(2)Voraussetzung für die Annahme der Einzelbeauftragung durch PCP ist die Beauftragung einer Mindestmenge von 1 kg CO2/Auftrag durch den Auftraggeber. Für den Fall, dass diese Mindestmenge nicht erreicht wird, behält sich PCP das Recht vor, die bestellte Menge auf die Mindestmenge aufzurunden, um die Kompensation technisch abbilden und damit durchführen zu können. 

§ 15 Vertragsdurchführung 

(1)Die PCP Dienstleistung der CO2-Kompensation erfolgt auf dem Weg der Auswahl, des Kaufs, der Buchhaltung, sowie der vertragsgemäßen Stilllegung von CO2-Zertifikaten für den Auftraggeber aus anerkannten Klimaschutzprojekten. PCP sorgt dafür, dass ein ausreichendes Kontingent an geeigneten Emissionszertifikaten zur vertraglich vereinbarten CO2- Kompensation zur Verfügung steht. Sofern der Auftraggeber keine näheren Vorgaben für die Auswahl der CO2-Zertifikate gemacht hat, trifft PCP die Auswahl nach eigenem Ermessen. 

(2)Die ausgestellten Emissionsminderungsgutschriften sind im Sinne des Emissionsrechtshandels werthaltig. Um sicherzustellen, dass jedes Zertifikat nur einen einmaligen Verwendungszweck erfüllt, wird es von PCP stillgelegt. Erfolgt eine Stilllegung des Zertifikats, so sind keine weiteren Transfers dieses Zertifikats möglich. Die Stilllegung erfolgt von PCP in periodischen Abständen. Zum jeweiligen Stichtag wird die verkaufte Menge des jeweiligen Projekts gesammelt stillgelegt. 

(3)Ein eigener Anspruch des Auftraggebers auf den persönlichen Erhalt von CO2-Zertifikaten oder auf den Erwerb oder eine bestimmte andere Verwendung bestimmter Emissionsminderungszertifikate besteht nicht. Der Auftraggeber erhält nach diesem Vertrag nur eine Bestätigung über die Stilllegung zur Kompensation der vertraglich vereinbarten Menge an CO2. 

(4)Die CO2 Zertifikate werden durch PCP entgegengenommen, verwaltet und in einem anerkannten Register stillgelegt. Damit werden die Treibhausgasreduktion und Kompensationswirkung formell nachgewiesen. 

(5) PCP übernimmt keine Gewähr dafür, dass aus einem bestimmten Klimaschutzprojekt dauerhaft CO2-Emissionszertifikate zur Verfügung stehen (Vorratsschuld), es sei denn eine fest vereinbarte Anzahl von stillzulegenden Emissionszertifikaten für ein ganz bestimmtes Klimaschutzprojekt ist vertraglich vereinbart und der Auftraggeber hat ausdrücklich erklärt, ausschließlich mit dem gewählten Klimaschutzprojekt zu kompensieren. 

(6)In allen übrigen Fällen, in denen die gewählten CO2-Emissionszertifikate nicht geliefert werden können, behält sich PCP das Recht vor, die CO2- Kompensation durch Stilllegung von vergleichbaren, gleichwertigen oder höherwertigen CO2-Zertifikaten durchzuführen. Dies kann insbesondere Klimaschutzprojekte betreffen, deren Entwicklungsphase oder Verifizierung unvorhergesehen länger dauert, als erwartet und daher zur rechtzeitigen Kompensation nicht verwendet werden können. 

(7)Die finale Stilllegung der im Kompensationsauftrag enthaltenen CO2- Emissionszertifikate erfolgt erst nach der vollständigen Bezahlung. 

§ 16 Haftung PCP für Klimaschutzprojekte 

(1)Die CO2 Einsparung durch Klimaschutzprojekte stellt eine Fremdleistung des jeweiligen Projektbetreibers des Klimaschutzprojekts dar, für die PCP keine eigene Haftung übernimmt. Fremdleistungen sind Leistungen, die nicht Bestandteil der eigenen, von PCP selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfen zu erbringenden Leistungen sind, sondern Leistungen, deren Erfüllung von Dritten abhängig ist und auf deren Durchführung PCP keinen eigenen direkten Einfluss hat. 

(2)In Bezug auf solche Fremdleistungen beschränkt sich die Haftung von PCP auf die gewissenhafte Auswahl der Fremdleistungen und die Abwicklung der Verträge mit den Fremdleistern (Kauf und Stilllegung von Emissionszertifikaten). PCP schließt hierzu geeignete rechtliche Verträge mit den Projektbetreibern. Obwohl von PCP nur Projekte ausgewählt werden, deren Betreiber für vertrauenswürdig gehalten werden und vertraglich zur Einhaltung fester Standards (z.B. den Gold Standard) verpflichtet sind, kann ein bestimmter Erfolg bei der Reduzierung von Emissionen oder eine konkret nachweisbare Menge an eingesparten Treibhausgasemissionen durch PCP nicht garantiert werden. Sollte sich herausstellen, dass ein Projekt nicht in der Lage ist, die CO₂-Emissionen wie vereinbart zu reduzieren, wird PCP dieses Projekt nicht weiter für die CO₂-Kompensation einsetzen, sondern Zertifikate eines anderen geeigneten Klimaschutzprojekts verwenden. 

(3) PCP prüft die für die CO₂-Kompensation eingesetzten Projekte sorgfältig auf Grundlage der von den Projektbetreibern und Zertifizierungsorganisationen bzw. Verifizierungsstellen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. PCP haftet nicht für die Richtigkeit der ihr von der Zertifizierungsorganisation oder den Projektbetreibern zugänglich gemachten Informationen und den Angaben in Prospekten bzgl. der verursachten Emissionen und der erreichten Emissionsminderungen und anderen Projektinformationen. PCP haftet ferner nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Überprüfung der Projekte durch unabhängige Verifizierungsstellen. 

§ 17 Haftung Auftraggeber

(1)Der Auftraggeber stellt gegenüber PCP die Richtigkeit der von ihm gelieferten bzw. eingegebenen Daten sicher. PCP kann die Richtigkeit der überlassenen Daten nicht überprüfen. Jegliche Haftung von PCP für Ergebnisse, die sich aufgrund von falsch gelieferten bzw. eingegebenen Daten ergeben, ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

(2)Der Auftraggeber darf nur die tatsächlich klimaneutral gestellten Aufträge als solche kennzeichnen. Stellt PCP fest, dass der Umfang an klimaneutral gekennzeichneten Produkten oder Dienstleistungen größer ist als das Auftragsvolumen, welches in der Berechnungssoftware hinterlegt ist, so ist PCP berechtigt, dem Auftraggeber Zertifikate in entsprechendem Umfang zu berechnen. PCP ist berechtigt die Menge der Emissionsrechte bei fehlender Kooperation des Unternehmens entsprechend Treu und Glauben zu schätzen. Für Schäden, die PCP aus schuldhaften Pflichtverletzungen des Auftraggebers – z.B. durch Missbrauch der Kennzeichnungssymbolik – entstehen, behält sich PCP darüber hinaus das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. 

§ 18 Einräumung von Markennutzungsrechten für PCP Kennzeichen 

(1)Soweit im Einzelauftrag vereinbart, stellt PCP dem Auftraggeber für seine Zusammenarbeit mit PCP und/oder für vertragliche CO2 Kompensationsaufträge PCP Kennzeichen (beispielsweise das PCP Logo/Signet und/oder die PCP Labels/Badges) mit den geschützten Marken von PCP gemäß den jeweils gültigen Leitlinien zur Nutzung von PCP Kennzeichen für Kunden, insbesondere auf der Grundlage des jeweils aktuellen Pro Climate Plus SRL Label Guides zur Verfügung. Das Nutzungsrecht erhält der Auftraggeber bezogen auf das oder die jeweilige/n PCP Kennzeichen und die konkret lizenzierte Nutzung für seine Werbung und Außenkommunikation in Bezug auf die Zusammenarbeit mit PCP und den damit verbundenen Dienstleistungen im Bereich des Klimaschutzes. 

(2)Der Auftraggeber ist damit im Rahmen der geltenden Nutzungsbestimmungen und im jeweils vereinbarten Nutzungsumfang berechtigt, die konkret lizenzierten PCP Kennzeichen auf den jeweils lizenzierten Produkten oder Produktgruppen und -mengen und deren Verpackungen anzubringen, die so gekennzeichneten Produkte in den Verkehr zu bringen und damit für sie zu werben. Gleiches gilt in Bezug auf das jeweils lizenzierte Unternehmen oder die lizenzierte Unternehmensgruppe. Die Nutzung der PCP Kennzeichen darf nur in der konkret lizenzierten Form und vorgegebenen grafischen und farblichen Gestaltung und nach den Maßgaben des jeweils aktuellen Pro Climate Plus SRL Label Guides erfolgen. Die Nutzung des PCP Labels unterliegt insbesondere den weiteren Anforderungen an die Angabe der zutreffenden Tracking-ID innerhalb des Labels. 

(3)An den PCP Kennzeichen erhält der Auftraggeber ein räumlich und inhaltlich begrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, das zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages begrenzt ist. Die Lizenz ist beschränkt auf die zum jeweiligen Einzelauftrag angegebenen Waren und Dienstleistungen und Gebiete. Eine Abwandlung der PCP Kennzeichen oder Verbindung mit anderen Kennzeichen und Zeichenelementen ist unzulässig. Jegliche grafische oder sonstige Abänderung und Bearbeitung ist nur mit schriftlicher Genehmigung von PCP zulässig. 

(4)Die Rechtsübertragung oder Erteilung von Unterlizenzen durch den Auftraggeber (auch an verbundene Unternehmen) ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen Genehmigung von PCP. Das Nutzungsrecht selbst darf ebenfalls nicht auf ein anderes Produkt, ein anderes Unternehmen oder sonstige Dritte übertragen werden. Insbesondere dürfen keinerlei elektronische Bilddateien oder Kopien hiervon in irgendeiner Form an Dritte weitergegeben oder für nicht zertifizierte Produkte, Unternehmensbereiche oder Tochterunternehmen verwendet werden. 

(5)Die Nutzung der Labels zur Klimaneutralität („klimaneutral“) sind zweckgebunden. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn der Auftraggeber den CO2-Ausgleich durch PCP, in der vereinbarten Menge, in dem vereinbarten Zeitraum und für die vereinbarte Quantität an Produkten, Erzeugnissen, oder sonst klimaneutral gestellten Leistungen, Unternehmen oder Unternehmensteile durchgeführt hat. Der Ausgleich der Emissionen und die damit erzielte Klimaneutralität wird mit einem Tracking-System über entsprechend dem Kunden zugewiesene ID-Nummern nachvollziehbar gemacht. Das PCP -Label „klimaneutral“ enthält diese Tracking-ID, über die auch Kunden des Auftraggebers und sonstige Dritte den Ausgleich nachprüfen können. Das PCP -Label ist daher verbindlich nach Maßgabe des PCP Label Guides unter Angabe dieser ID-Nummer zu führen. Das Nutzungsrecht erlischt im Falle der Nichtbezahlung des Kompensationsauftrages durch den Auftraggeber trotz Mahnung durch PCP und erfolglosem Fristablauf (Eintritt der auflösenden Bedingung) automatisch. Eine irreführende Kennzeichnung, z.B. die Kennzeichnung eines Produktes oder einer Produktgruppe oder –menge mit einem falschen Label, oder mit einem Label, das eine Kompensation suggeriert, die über den tatsächlichen Auftrag hinausgeht, ist unzulässig. Das Label darf daher nicht angebracht oder verwendet werden, wenn das Produkt oder die produzierte Produktgruppe oder -menge, die in Rede stehende Dienstleistung oder das Unternehmen, nicht oder unzureichend klimaneutral gestellt wurde. Auch in diesen Fällen erlischt das Nutzungsrecht mit der Folge, dass eine rechtswidrige Nutzung vorliegt. 

(6)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die PCP Kennzeichen zu benutzen und die Benutzung in tatsächlicher, quantitativer und gegenständlicher Form aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Nutzungsarten zu dokumentieren und PCP unaufgefordert einmal jährlich nachzuweisen. Hierzu stellt PCP auf Wunsch ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

(7)Bei Vertragsende erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht automatisch und der Auftraggeber darf die jeweiligen PCP Kennzeichen dann nicht weiterverwenden. Falls im normalen Geschäftsbetrieb noch Restbestände an bereits gedruckten Materialien, insbesondere entsprechend gekennzeichneten Produktverpackungen oder Werbematerialien vorliegen, wird dem Auftraggeber hierfür eine Aufbrauchfrist von maximal 3 Monaten nach Vertragsende eingeräumt. Diese Aufbrauchfrist gilt aber nur insoweit und so lange, als das Unternehmen des Auftraggebers oder das jeweilige Produkt, die Produktgruppe oder -menge noch klimaneutral gestellt ist. Den entsprechenden Nachweis dafür hat der Auftraggeber auf Anforderung von PCP unverzüglich zu erbringen. Bei allen nicht mehr nach den Richtlinien von PCP als klimaneutral zu bewertenden Unternehmen und Produkten hat der Auftraggeber sämtliche PCP  Kennzeichen unverzüglich von allen Verpackungen und bezüglich aller Unternehmensauftritte bzw. 16 Stand Januar 2021 Unternehmens- und Werbeunterlagen zu entfernen und jegliche darüberhinausgehende weitere Nutzung zu Vertriebs- und Werbezwecken unverzüglich einzustellen. 

§ 19 Gewährleistung und Verteidigung der Marke 

(1) PCP versichert, Inhaber der im PCP Label Guide näher bezeichneten Kennzeichen zu sein. 

(2) PCP übernimmt jedoch keine Gewähr für die Rechtsbeständigkeit, Nichtangreifbarkeit oder kommerzielle Verwertbarkeit der Kennzeichen. Ferner übernimmt PCP keine Gewähr dafür, dass durch die Benutzung der Logos und der Marken keine Rechte Dritter verletzt werden. 

(3)Der Auftraggeber wird PCP von allen im räumlichen Geltungsbereich der Lizenz verwendeten – mit den PCP Kennzeichen – verwechselbaren Marken sowie sämtlichen Verletzungen dieser PCP Kennzeichen umgehend unterrichten. PCP entscheidet nach eigenem Ermessen über die Verteidigung seiner Signets, Labels und Marken gegen Angriffe Dritter. PCP wird den Auftraggeber durch Informationserteilung nach besten Kräften bei der Abwehr geltend gemachten Ansprüche unterstützen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, PCP auf Verlangen die Verteidigung der Rechte an den und PCP Kennzeichen vollumfänglich zu überlassen und alle etwaigen hierzu erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Der Auftraggeber wird etwaige außergerichtliche Stellungnahmen, gerichtliche Schritte, sowie Vergleichsverhandlungen mit PCP im Zusammenhang mit den genutzten PCP Kennzeichen im Vorfeld abstimmen. 

(4)Die entstehenden Kosten für ein entsprechend zuvor abgestimmtes außergerichtliches bzw. gerichtliches Vorgehen tragen die Vertragsparteien unter Zugrundelegung des gesetzlichen Gebührenrahmens jeweils zur Hälfte. Die vorstehenden Absätze 1– 3 des § 19 dieses Vertrages gelten im Falle von Angriffen Dritter gegen die Kennzeichen entsprechend. 

(5)Auch bei Angriffen Dritter gegen die PCP Kennzeichen bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Nutzungsgebühren bestehen, solange die Nutzung der PCP Kennzeichen für den Auftraggeber weiterhin möglich bleibt. Dem Auftraggeber steht in diesem Falle auch kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Nutzungsgebühren zu. § 20 Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Nutzung Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungsbestimmungen ist PCP zum Entzug der Nutzungserlaubnis und Kündigung der Nutzungsgestattung berechtigt. Ungeachtet dieses Rechts zur fristlosen Kündigung der Nutzungsgestattung und anderer, PCP zustehender Rechte im Falle der Verletzung der Nutzungsbestimmungen kann PCP Rechte aus seinen Kennzeichen geltend machen, wenn der Auftraggeber gegen folgende Bestimmungen verstößt: - Nutzungsdauer der PCP Kennzeichen, insbesondere der PCP Labels/Badges und/oder PCP Logos/Signets, - von der Eintragung erfasste Form, in der die Kennzeichen benutzt werden dürfen, - Art der Waren und Dienstleistungen, für die die Nutzungsgestattung erteilt wurde, - Gebiet, auf dem die Kennzeichen angebracht werden dürfen, - Konformität der von dem Auftraggeber unter Nutzung der Kennzeichen hergestellten Waren oder von ihm erbrachten Dienstleistungen, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben für die Erzielung einer Klimaneutralität. Weitergehende Rechte aus der Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Vorschriften durch die unzulässige Zeichennutzung gegen den Auftraggeber, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

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